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JAG NRW§ 63 Anrechnung einer Ausbildung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/63#abs-1 (1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den Justizdienst der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, oder für den nichttechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, kann auf Antrag
1. bis zur Dauer von zwei Halbjahren auf die Mindeststudienzeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1),
2. bis zur Dauer von sechs Monaten auf den juristischen Vorbereitungsdienst (§ 35 Abs. 1)
angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/63#abs-2 (2) Über die Anrechnung auf die Mindeststudienzeit entscheidet das nach § 6 zuständige Justizprüfungsamt. Es kann ferner die Bewerberinnen oder Bewerber von der Erfüllung der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Zulassungsvoraussetzungen befreien, soweit deren Ziel bereits durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberinnen oder Bewerber erreicht ist. Die Entscheidung ist auf Antrag schon vor der Meldung zur Prüfung zu treffen; sie ist für alle Justizprüfungsämter des Landes bindend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/63#abs-3 (3) Über die Anrechnung auf den juristischen Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er bestimmt, auf welche Ausbildungsabschnitte (§ 35 Abs. 2) die Ausbildung für die in Absatz 1 genannten Laufbahnen angerechnet wird. Eine Anrechnung kann nur erfolgen, soweit das Ziel des Ausbildungsabschnitts durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberinnen oder Bewerber bereits erreicht ist oder in einer kürzeren als der vorgeschriebenen Zeit erreicht werden kann.
Änderungsverlauf
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17.02.2022 in Kraft
§ 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022
GV. NRW. 2021 S. 1190
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